EuGH-Verfahren

Übersicht EuGH-Verfahren

In Österreich ist die Rechtslage eindeutig: Alle drei österreichischen Höchstgerichte, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH Ro 2015/17/0022), der Verfassungsgerichtshof (VfGH E 945/2016, E 047/2016 und 1054/2016) sowie der Oberste Gerichtshof (OGH 4 Ob 31/16m, 4 Ob 124/17i ua). haben bestätigt, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtskonform ist. Geschädigte Spieler können Ihre Glücksspielverluste von illegalen Online-Casino zurückfordern.

Gestärkt wird die österreichische Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht und eine Zusammenfassung zu den abgeschlossenen und noch beim EuGH anhängigen Verfahren zum Thema Glücksspiele und Sportwetten (Stand Jänner 2026).

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EuGH C-77/24 (Wunner)

Beendet – Urteil vom 15. Januar 2026

Thema: Anwendbares Recht nach der Rom II-VO bei deliktischer Haftung der Geschäftsführer

Vorlegendes Gericht: Oberster Gerichtshof (OGH), Österreich

Ein österreichischer Spieler verlor ca. 18.500 Euro bei einem maltesischen Online-Glücksspielanbieter (Titanium Brace Marketing), der zwar über eine maltesische, aber keine österreichische Konzession verfügte. Da die Gesellschaft insolvent war, klagte der Spieler die Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz.

Der EuGH stellte in seinem wegweisenden Urteil klar: Bei deliktischen Schadenersatzklagen wegen illegalen Online-Glücksspiels ist grundsätzlich das Recht des Wohnsitzstaates des Spielers anwendbar. Die persönliche Haftung von Geschäftsführern fällt nicht unter die gesellschaftsrechtliche Ausnahme der Rom II-Verordnung, sondern unter das Deliktsrecht. Der Schaden tritt am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers ein – nicht am Sitz der Gesellschaft, am Serverstandort oder dort, wo das Spielerkonto geführt wird.

Diese Entscheidung stärkt die Position geschädigter Spieler erheblich: Sie können nun nach ihrem nationalen Recht klagen und auch Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen, wenn Glücksspielanbieter ohne erforderliche Lizenz tätig waren.

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EuGH C-683/24 (Spielerschutz Sigma)

Anhängig

Thema: Bill No. 55 Malta (Vollstreckungsschutz)

Vorlegendes Gericht: Handelsgericht Wien, Österreich (Vorlage vom 16. Oktober 2024)

Das maltesische Parlament verabschiedete 2023 die Bill No. 55, ein Gesetz, das die Vollstreckung ausländischer Urteile gegen Glücksspielanbieter mit Sitz in Malta systematisch verhindert. Das Handelsgericht Wien fragt den EuGH, ob diese Regelung mit der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen (EuGVVO) vereinbar ist.

Hintergrund: Spieler, die in Deutschland oder Österreich rechtskräftige Urteile gegen Online-Casinos oder Sportwettenanbieter erstreiten, sollen nach maltesischem Recht nicht mehr auf deren Vermögen in Malta zugreifen können. Dies würde die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen massiv erschweren.

Die Europäische Kommission hat im Juni 2025 wegen der Bill 55 bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta eingeleitet – ein deutliches Signal, wie die EU diese Regelung bewertet. Konkrete Termine für die Verhandlung stehen noch aus, jedoch wird mit einer Entscheidung zugunsten der Verbraucher gerechnet.

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EuGH C-574/24 (Flutter)

Anhängig

Thema: Schadensort bei Online-Glücksspiel (Rom II-Verordnung)

Vorlegendes Gericht: Oberlandesgericht Wien, Österreich (Vorlage vom 27. August 2024)

Das OLG Wien legt dem EuGH eine zentrale Frage zur Bestimmung des Schadensortes bei deliktischen Schadenersatzklagen vor: Ein Spieler erlitt Verluste bei einem konzessionslosen Online-Glücksspielanbieter und klagt nun die Konzern-Muttergesellschaft als solidarisch haftende Mittäterin.

Die entscheidende Frage: Wo tritt der Schaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung ein? Richtet sich der Ort nach dem Standort, von dem aus der Spieler Überweisungen tätigt, nach dem Ort der Spielerkontoführung, nach dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seines Vermögens oder nach einem anderen Anknüpfungspunkt?

Diese Klärung ist essentiell für die Bestimmung des anwendbaren Rechts und damit für die Erfolgsaussichten zahlreicher Klagen gegen ausländische Glücksspielanbieter und ihre Muttergesellschaften.

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EuGH C-530/24 (Tipico)

Anhängig – Mündliche Verhandlung am 24. September 2025

Thema: Online-Sportwetten / Lizenzverfahren

Vorlegendes Gericht: Bundesgerichtshof (BGH), Deutschland (Vorlage vom 25. Juli 2024, Az. I ZR 90/23)

Ein Spieler verlor zwischen 2013 und 2020 ca. 4.000 Euro bei Tipico und fordert diese zurück, da Tipico im relevanten Zeitraum keine deutsche Lizenz besaß. Der BGH, der grundsätzlich den Rückzahlungsanspruch für gerechtfertigt hält, fragt den EuGH:

  1. Ist ein über das Internet geschlossener Sportwetten-Vertrag nichtig, wenn der Anbieter keine nationale Erlaubnis hatte, aber eine Konzession beantragt hatte und das Vergabeverfahren unionsrechtswidrig war?
  2. Steht die Dienstleistungsfreiheit einem nationalen Verbot mit möglicher Schadensersatzpflicht entgegen, wenn der Anbieter eine Lizenz beantragt hatte?

Die mündliche Verhandlung verlief vielversprechend für Spieler: Mehrere Mitgliedstaaten, die EU-Kommission und sogar der Generalanwalt (der Sportwetten mit Kokain verglich) unterstützten die Position, dass das deutsche Verbot rechtmäßig ist. Die Schlussanträge wurden auf den 5. Februar 2026 verschoben. Mit einem verbraucherfreundlichen Urteil wird 2026 gerechnet.

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EuGH C-440/23 (Lottoland)

Anhängig – Schlussanträge des Generalanwalts am 4. September 2025

Thema: Online-Casino-Verbot / Dienstleistungsfreiheit

Vorlegendes Gericht: Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Erstinstanzliches Zivilgericht), Malta (Vorlage vom Juli 2023)

Ein deutscher Spieler (vertreten durch einen Rechtsanwalt nach Forderungsabtretung) fordert Verluste aus Online-Zweitlotterien und Online-Automatenspielen von einem maltesischen Anbieter zurück. Das maltesische Gericht fragt, ob das deutsche Totalverbot von Online-Casinospielen (gültig bis Juli 2021) mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vereinbar ist.

Kernfragen:

  • War das Komplettverbot von Online-Glücksspielen in Deutschland europarechtskonform?
  • Verstößt das Verbot gegen die Dienstleistungsfreiheit, wenn große Nachfrage besteht und der Glücksspielstaatsvertrag den Spieltrieb kanalisieren sollte?
  • Können Spieler ihre Verluste zurückfordern, auch wenn der Anbieter eine maltesische Lizenz hatte?

Generalanwalt Emiliou stellte am 4. September 2025 seine Schlussanträge vor: Die Rückforderung sei nicht rechtsmissbräuchlich, und die maltesische Lizenz schütze die Anbieter nicht vor Rückzahlungsansprüchen. Mit einem Urteil wird Ende 2025/Anfang 2026 gerechnet. Viele deutsche Gerichte, darunter der BGH, haben ihre Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.

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EuGH C-920/19 (Fluctus und Fluentum)

Beendet – Beschluss vom 18. Mai 2021

Thema: Glücksspielmonopol / Werbepraktiken

Vorlegendes Gericht: Landesverwaltungsgericht Steiermark, Österreich

Zwei Gesellschaften (Fluctus s.r.o. und Fluentum s.r.o.) betrieben in der Steiermark Glücksspielautomaten ohne die erforderliche österreichische Konzession. Die Automaten wurden beschlagnahmt und Strafen in Höhe von 480.000 Euro verhängt. Die Gesellschaften argumentierten, das österreichische Glücksspielmonopol verstoße gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), insbesondere wegen der aggressiven Werbepraktiken der staatlichen Konzessionsinhaber.

Der EuGH stellte in seinem Beschluss klar: Die Werbepraktiken staatlicher Monopolinhaber müssen zwar maßvoll bleiben und dürfen nicht darauf abzielen, den Spieltrieb zu fördern. Allerdings ist eine Politik der „gezielten Expansion“ zulässig, wenn sie darauf abzielt, Spieler von illegalen zu legalen und geregelten Angeboten zu lenken. Staatliche Anbieter müssen eine verlässliche und attraktive Alternative bieten – dies kann eine breite Spielpalette, Werbung in gewissem Umfang und neue Vertriebstechniken umfassen. Aggressive Werbemaßnahmen privater illegaler Anbieter rechtfertigen entsprechende Gegenmaßnahmen.

Wichtig: Der EuGH betonte, dass Gerichte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Glücksspielregelungen stets die aktuellen Umstände, den neuesten Forschungsstand und nachträgliche Entwicklungen berücksichtigen müssen – und sich nicht auf veraltete Präjudizien verlassen dürfen. Diese Entscheidung hat die Position der österreichischen Höchstgerichte bestätigt, dass das österreichische Glücksspielmonopol mit EU-Recht vereinbar ist.

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